Vor der Eintragung

Wer seine Partnerschaft eintragen möchte, sollte vorher ganz grundsätzliche Dinge beachten. Hier eine kurze Übersicht:

Wer kann eine Eingetragene Partnerschaft eingehen?

Um eine Eingetragene Partnerschaft einzugehen, müssen beide Partner das gleiche Geschlecht haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volljährigkeit, also bei österreichischen Staatsbürgern die Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei ausländischen Staatsbürgern gilt das Recht des Heimatlandes.
  • Geschäftsfähigkeit; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der gesetzliche Vertreter einwilligen
  • Keine aufrechte Ehe oder Eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie (z. B. Vater und Sohn), keine Geschwister oder Halbgeschwister, kein Adoptivverhältnis

Die beiden Partner müssen übrigens nicht schwul oder lesbisch sein. Die sexuelle Orientierung wird nicht überprüft – genausowenig wie bei Eheschließungen, wo ein Schwuler und eine Lesbe ebenfalls eine Zivilehe eingehen können.

Keine Rolle spielen auch Staatsbürgerschaft und Wohnsitz des Paares. Theoretisch kann auch ein ausländisches Paar, das gerade auf Urlaub in Österreich ist, eine Eingetragene Partnerschaft eingehen.

Bei Transgender-Personen zählt das Geschlecht zu dem Zeitpunkt, an dem die Eingetragene Partnerschaft oder Ehe geschlossen wird. Verheiratete Transgender-Personen müssen sich nach der rechtlichen Anpassung ihres Geschlechts also nicht scheiden lassen.

Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, also des Sachwalters, oder des Gerichts nötig.

Welche Rechte und Pflichten gehen wir mit der Eingetragenen Partnerschaft ein?

Im Alltag fast die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Paare mit einer Ehe. Der Gesetzgeber verlangt, dass sich das Paar „gegenseitig beisteht“ und die Lebensgemeinschaft „unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestaltet“.

Das bedeutet in der Praxis, dass das Paar gemeinsam wohnen muss. Vorübergehend sind getrennte Wohnungen aber in Ordnung, wenn ein „Zusammenleben unzumutbar oder ein getrennter Wohnsitz aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt“ sind.

Die Kosten für das gemeinsame Leben müssen beide Teile ihren Möglichkeiten entsprechend gemeinsam tragen. Wer mehr verdient, muss also auch mehr zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen.

Wenn einer der beiden Partner keinen Job hat und den gemeinsamen Haushalt führt, leistet er dadurch seinen Beitrag zur „Deckung der Lebensbedürfnisse“ und hat deshalb Anspruch auf Unterhalt.

Was es in einer Eingetragenen Partnerschaft nicht geben darf, sind geheime Lebensbereiche. Freizeitaktivitäten, Einkommen oder Vermögen müssen wechselseitig offengelegt und offengehalten werden.

Bei der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft haben Eingetragene Partner mehr Freiheiten als Ehepartner. So wäre es rechtlich zulässig, dass das Paar, anders als ein Ehepaar, einvernehmlich eine (sexuell) offene Beziehung vereinbaren. In der Zivilehe wäre das ein Scheidungsgrund.

Welche Rechte und Pflichten eines Ehepaares haben wir dann nicht?

Eine genaue Auflistung der Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft findest Du auf der entsprechenden Seite auf family.GGG.at