Partnerschaft beenden

Nicht immer funktionieren Beziehungen bis ans Lebensende – hier haben wir die wichtigsten Informationen für ein würdiges Ende zusammengefasst:

Wie kann eine Eingetragene Partnerschaft beendet werden?

Eine Eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod eines der Partner oder eine Scheidung beendet – wobei die Scheidung bei Eingetragenen Partnerschaften „Auflösung“ heißt.

Wann kann eine Eingetragene Partnerschaft geschieden, also aufgelöst, werden?

Wie bei der Ehe gibt es zwei Arten von Auflösungen: Die einvernehmliche Auflösung und die Auflösung aus Verschulden und Zerrüttung.

Die einvernehmliche Auflösung ist die einfachere Variante: Beide Partner sind sich einig, dass die Beziehung am Ende ist, man ist sich auch über die Aufteilung des Vermögens und eventuellen Unterhalt einig. Wenn die „Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist“, die beiden Ex-Partner also zum Beispiel alleine wohnen, können sie vor Gericht gemeinsam den Antrag auf Auflösung stellen.

Bei der Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung klagt ein Partner auf das Ende der Partnerschaft, der andere muss dem nicht zustimmen. Dabei wird die Sache komplizierter: Es muss zunächst einen Grund für die Auflösung geben: Einer dieser Gründe ist ein gravierendes Fehlverhalten des Partners, zum Beispiel körperliche Gewalt. Dann hat der leidtragende Partner sechs Monate Zeit, beim Gericht Klage auf Auflösung einzubringen. Wenn der verletzte Partner dem anderen verzeiht, ist die Klage auf Auflösung übrigens nicht mehr möglich.

Andere Gründe für eine Auflösung sind eine Geisteskrankheit des Partners sowie eine schwere oder ekelerregende Krankheit – dann kann der gesunde Partner auf Auflösung klagen.

Außerdem kann ein Partner ohne Einverständnis des anderen auf eine Aufhebung der Eingetragenen Partnerschaft wegen unheilbarer Zerrüttung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist – also zum Beispiel alleine wohnt.

Wer ist für die Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft zuständig?

Zuständig ist – wie bei der Scheidung einer Ehe – jenes Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Paar zuletzt gelebt hat.

Wie teuer ist die Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft?

Derzeit liegen GGG.at nur die Mindestkosten einer Ehescheidung vor – die Kosten für die Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft werden ähnlich sein.

Hier kostet bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungsantrag 253 Euro, der Vergleich in der Verhandlung ebenfalls 253 Euro, für die Begründung sonstiger Rechte können noch einmal 379 Euro fällig werden. Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, muss dieser selbst bezahlt werden.