Rechte und Pflichten

Wer eine Eingetragene Partnerschaft eingeht, der geht damit auch Rechten und Pflichten ein. Im Alltag sind diese fast identisch mit denen einer Ehe. Der Gesetzgeber verlangt beispielsweise, dass sich das Paar „gegenseitig beisteht“ und die Lebensgemeinschaft „unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestaltet“ und sich „anständig begegnet“.

Ein Partner kann in dem einen oder anderen Punkt von dieser Beistandspflicht abrücken, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Partners entgegensteht. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der eigene Grund dafür wichtiger ist als der des Partners: Das kann beispielsweise die Pflege von Angehörigen oder eine Ausbildung an einem anderen Ort sein.

Was die „Beistandspflicht“ einer Eingetragenen Partnerschaft in der Praxis sonst noch bedeutet, haben wir in einigen wichtigen Punkten zusammengefasst.

Arbeiten

Prinzipiell gelten alle „Dienstverhinderungsgründe“, die es in einer Firma für Ehepaare gibt, auch für Eingetragene Partner. Das heißt, wenn es bezahlte freie Tage für die Eheschließung oder den Tod der Schwiegereltern gibt, gibt es diese auch für Eingetragene Partner – auch, wenn das nicht extra erwähnt wird.

Auch alle Sozialleistungen oder Sonderzahlungen einer Firma, die für verheiratete Dienstnehmer oder Ehepartner gelten, müssen auch für Eingetragene Partnerschaften gelten. Das betrifft auch die Hinterbliebenenversordung durch Pensionskassen, auch wenn diese vom österreichischen Gesetzgeber nicht extra erwähnt werden.

Stirbt der Partner und hat er seinen Job nach dem 1. Jänner 2003 begonnen, hat der Partner Anspruch auf die Abfertigung des Verstorbenen. Diese teilt er sich mit dessen Kindern, wenn sie noch Familienbeihilfe bekommen. Bei Dienstverhältnissen, die früher begonnen haben, gelten ungünstigere Regelungen.

Der Partner als Chef

Wenn ein Partner selbständig ist, muss ihm sein Partner im Job helfen, wenn es ihm zumutbar ist: Dazu gehört beispielsweise, ob er eine passende Ausbildung hat, einen eigenen Job oder andere Verpflichtungen.

Muss er seinem Partner helfen, steht ihm dafür auch eine „angemessene Abgeltung“ zu. Das muss kein Lohn sein, sondern kann auch ein Anteil am Gewinn sein. Dieser Anspruch verjährt nach sechs Jahren.

Wer im Betrieb des Partners mitarbeitet, kann nicht als arbeitslos gelten. Die Partner von Geschäftsführern oder Firmeninhabern können aufgrund von schweren Interessenskonflikten auch nicht in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt werden.

Ausstattung (Mitgift)

Auch, wenn es altmodisch klingt: Auf die Ausstattung, so der heutige amtliche Name für die Mitgift, haben Paare unter Umständen einen Rechtsanspruch. Dieser gilt auch bei einer Eingetragenen Partnerschaft.

Die Ausstattung soll es dem Paar ermöglichen, einen eigenen Haushalt zu gründen. Haben die Partner selbst ein nennenswertes Vermögen, gibt es keinen Anspruch. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen gibt es aber diesen Anspruch gegenüber den Eltern.

Die Höhe der Ausstattung beträgt etwa 25-30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern. Wenn das Einkommen zu gering ist, die Eltern aber ein Vermögen haben, kann dieses herangezogen werden. Frühere Zahlungen der Eltern an ihre Kinder verringern diesen Anspruch nicht.

Keine Ausstattung gibt es, wenn die Eingetragene Partnerschaft gegen den begründeten Willen der Eltern geschlossen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bloße Diskriminerung keine zulässiger Grund ist, die Ausstattung zu verweigern.

Auf die Ausstattung hat man übrigens nur einmal im Leben Anspruch. Ob man bei der ersten Eingetragenen Partnerschaft oder bei der vierten Ehe darauf zugreift, ist aber egal.

Fremdenrecht

Im Fremdenrecht sind Ehe und Eingetragene Partnerschaft vollkommen gleichgestellt. Alle Rechte, die ein Ehepartner aus einem anderen Staat hat, hat auch ein Eingetragener Partner.

Im Fremdenpolizeigesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz werden Eingetragene Partner sogar ausdrücklich als „Familienangehörige“ bezeichnet. Das heißt, sie bekommen im Rahmen der Familienzusammenführung normalerweise auch einen Aufenthaltstitel, auf dem das deutlich zu lesen ist.

Dieser wird zunächst für ein Jahr erteilt und kann nach zwei Jahren für drei Jahre ausgestellt werden. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beantragt werden.

Scheinpartnerschaften sind – wie Scheinehen auch – strafbar: Den Partnern droht jeweils bis zu einem Jahr Haft.

Österreicher mit Angehörigem eines Drittstaates

Eingetragene Partner von Österreichern aus Drittstaaten – also Ländern, die nicht EU- oder EWR-Mitglied sind oder der Schweiz – fallen nicht unter die Einwanderungsquote. Sie dürfen den Antrag auch in Österreich stellen, aber nicht im Schengen-Raum bleiben, wenn die Entscheidung länger dauert als ihr Visum gültig ist. Mit der der Niederlassungsbewilligung haben sie auch freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

EU-Bürger mit Angehörigem eines Drittstaates

Eingetragene Partner von EU-Bürgern aus Drittstaaten haben mit ihrer Eingetragenen Partnerschaft ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Partner in Österreich arbeitet. Hat der Partner zuvor in Österreich noch nicht gearbeitet, gelten im Aufenthaltsrecht ähnliche Richtlinien, wie wenn beide Partner aus einem Drittstaat kämen.

Zwei Angehörige eines Drittstaates

Sind beide Eingetragenen Partner keine EU-Bürger, kann jener Partner, der noch nicht in Österreich lebt, nachkommen, wenn er keine Vorstrafen hat, Deutsch spricht und es eine passende Wohnung und genügend Familieneinkommen gibt. Auch muss der Partner krankenversichert sein – sobald er legal in Österreich ist, ist er in der Regel durch den arbeitenden Partner mitversichert.

Die Familienzusammenführung muss in der österreichischen Botschaft des Heimatlandes beantragt und dort abgewartet werden. Besuche in Österreich sind aber möglich. Es gibt jährliche Höchstquoten für die Familienzusammenführung. Legal arbeiten können die Partner unter Umständen erst nach fünf Jahren.

Sonderregeln gibt es, wenn der Partner mit einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder einer „Blaue Karte EU“ in Österreich ist – dann ist die Familienzusammenführung einfacher.

Altersgrenzen

Um in Österreich leben zu dürfen, muss der Drittstaatsangehörige mindestens 21 Jahre alt sein – die Eingetragene Partnerschaft darf aber schon geschlossen werden, sobald er volljährig ist.

Staatsbürgerschaft

Bürger von Drittstaaten können die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich waren und die Eingetragene Partnerschaft  mindestens fünf Jahre besteht.

Geheime Lebensbereiche

Was es in einer Eingetragenen Partnerschaft oder Ehe nicht geben darf, sind geheime Lebensbereiche. Freizeitaktivitäten, Einkommen oder Vermögen müssen wechselseitig offengelegt und offengehalten werden.

Gerichtsprozess

Strafprozess

In einem Strafprozess gegen den eigenen Partner haben Eingetragene Partner das Recht, die Aussage zu verweigern. In anderen Prozessen dürfen sie die Aussage verweigern, wenn sie damit ihren Partner, dessen Eltern, Kinder und Geschwister belasten oder ihnen einen enormen finanziellen Nachteil bereiten würden.

Zivilprozess

Auch im Zivilprozess kann ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn er damit seinen (ehemaligen) Partner oder dessen Eltern, Kinder und Geschwister blamiert, belastet oder ihm einen enormen finanziellen Nachteil bereitet.

Verwaltungsverfahren

Im Verwaltungsverfahren kann ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn er damit seinen (ehemaligen) Partner oder dessen Eltern, Kinder und Geschwister blamiert, belastet oder ihm einen enormen finanziellen Nachteil bereitet.

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen den (ehemaligen) Partner oder dessen Eltern, Kinder und Geschwister ist man von der Aussage befreit.

Lebensunterhalt und Haushalt

Die Kosten für das gemeinsame Leben müssen beide Teile ihren Möglichkeiten entsprechend gemeinsam tragen. Wer mehr verdient, muss also auch mehr zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen.

Wenn einer der beiden Partner keinen Job hat und den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dieser dadurch seinen Beitrag zur „Deckung der Lebensbedürfnisse“ und hat deshalb auch Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch gilt auch, wenn der Partner begründet aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.

Wenn der Partner nicht selbst arbeitet, hat er in der Regel Anspruch auf etwa ein Drittel jenes Einkommens, das der arbeitende Partner verdient. Verdienen beide, werden die Einkommen zusammengezählt. Der geringer verdienende Teil bekommt dann die Differenz zwischen seinem Gehalt und 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens als Unterhalt. Verdient er mehr, zum Beispiel, weil beide Partner ungefähr gleich gut verdienen, hat er keinen Unterhaltsanspruch.

Ob dieser Unterhaltsanspruch auch nach der Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft weiterbesteht, hängt davon ab, warum die Partnerschaft aufgelöst wurde.

Zur Beistandspflicht gehört aber auch die immaterielle Unterstützung und Hilfe: Das Gesetz sieht also vor, dass ein Partner den anderen im Haushalt unterstützt oder ihn pflegt, wenn er krank ist.

Nächste Angehörige

Eingetragene Partner gelten einander als nächste Angehörige. Das heißt, wenn ein Partner zum Beispiel durch einen Unfall nicht mehr in der Lage ist, alltägliche Dinge zu erledigen, vertritt ihn automatisch der andere Partner.

Das heißt, dass er zum Beispiel soweit über die Einkünfte des Partners verfügen kann, wie es für den Alltag notwendig ist. Auch kann er über die üblichen medizinische Behandlungen entscheiden oder Anträge für die Krankenversicherung stellen.

Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte können auch vom nächsten Angehörigen nicht so einfach geschlossen werden – zum Beispiel, wenn es darum geht, den schwer kranken Partner in ein Pflegeheim zu geben.

Widersprechen sich mehrere nähere Angehörige mit ihren Wünschen, zum Beispiel weil die Eltern des Partners etwas anderes wollen als der Eingetragene Partner, ist keiner dieser Wünsche wirksam.

Hier hilft eine Vorsorgevollmacht. Damit kann der Partner zum Beispiel auch über gravierende medizinische Eingriffe entscheiden, und andere nahe Angehörige können diesem Wunsch dann nicht widersprechen. Man kann auch beispielsweise Gesundheitsfragen einem Verwandten überlassen und Vermögensfragen einem befreundeten Anwalt. Eine solche Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt oder Notar geschlossen werden.

Der betroffene Partner muss, soweit er dazu in der Lage ist, über sämtliche Schritte informiert werden. Er kann dieser Vorsorgevollmacht auch jederzeit vollständig oder teilweise widersprechen, solange er noch selbst handlungsfähig ist.

Gibt es keinen befugten Vertreter, ernennt das Gericht einen Sachwalter. Dieser kann dann sämtliche Entscheidungen für den handlungsunfähigen Partner treffen. Er steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht hat bei der Bestellung des Sachwalters die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen, solange sie dieser nicht schaden.

Pflege

Prinzipiell haben Eingetragene Partner einen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung, wenn der Partner erkrankt ist. Dieser Anspruch ist auf maximal eine Woche pro Jahr begrenzt. Er gilt auch in einer Lebensgemeinschaft, also ohne Eingetragene Partnerschaft.

Einen Anspruch auf Pflegefreistellung gibt es auch, wenn das eigene Kind oder auch das Kind des Eingetragenen Partners krank ist. Beim Kind des Partners ist aber eine Nahebeziehung notwendig, die normalerweise durch regelmäßige Besuche oder einen gemeinsamen Haushalt gegeben ist. Ist das Kind unter 12 Jahren alt, besteht auch Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung.

Die Pflegefreistellung zählt nicht zum Urlaub. Sie kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss informiert werden, dass die Pflegefreistellung konsumiert wird und wer der zu pflegende Angehörige ist.

Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz ermöglicht es Arbeitnehmern, sterbende Angehörige oder schwerst kranke Kinder zu versorgen und auf ihrem letzten Weg zu begleiten. Eingetragene Partner haben einen Anspruch darauf, wenn es um die Versorgung ihres Partners, der Schwiegereltern oder der Kinder – auch des Partners – geht.

Die Sterbebegleitung kann drei Monate lang in Anspruch genommen werden, die Begleitung schwerst erkrankter Kinder im gemeinsamen Haushalt maximal fünf Monate. Eine Verlängerung ist in beiden Fällen möglich.

Schlüsselgewalt

Wenn ein Partner nicht arbeitet und den Haushalt führt, hat er die „Schlüsselgewalt“: Das heißt, er vertritt den arbeitenden Partner bei alltäglichen Geschäften. Wenn der nicht arbeitende Partner in den Supermarkt geht, eine neue Waschmaschine kauft oder den Installateur ruft, kommt der Vertrag mit dem arbeitenden Partner zustande – solange die persönlichen Lebensverhältnisse nicht überschritten werden.

Der arbeitende Partner kann allerdings diese gesetzliche Vertretungsmöglichkeit ausschließen, wenn er zum Beispiel mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Dann muss er das allerdings anderen klar zu erkennen geben. Wenn das der Installateur beispielsweise nicht erkennt, haften beide Partner für den Vertrag.

Sozialleistungen

Bei Paaren, die in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, kann ein Partner den Familienzuschlag bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen, wenn er nachweislich auch für den Unterhalt des Lebensgefährten oder der Kinder sorgt.

Bei Notstandshilfe, Sozialhilfe oder Mindestsicherung wird auch das Einkommen des Eingetragenen Partners miteinbezogen! Sie wird also in den meisten Fällen niedriger ausfallen, als wenn die Person alleinstehend wäre. Die Bundesländer können Eingetragene Partner zum Ersatz der Mindestsicherung verpflichten, auch wenn sie nicht zusammen in einem Haushalt leben.

Arbeitet ein arbeitsloser Partner auch ohne Lohn im Betrieb des Lebensgefährten mit, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren gehen.

Steuerreicht

Prinzipiell ist die Eingetragene Partnerschaft im Steuerrecht mit der Ehe gleichgestellt. Das betrifft beispielsweise den Alleinverdienerabsetzbetrag oder die Grunderwerbssteuer, die für Partner niedriger ist.

Nur bei Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet. Das betrifft beispielsweise die Familienbeihilfe. In einigen Punkten ist das ein Vorteil, in anderen ein Nachteil. Anspruch auf die Familienbeihilfe hat man aber auch für die Kinder des Partners.

Strafrecht

Im Strafrecht sind Eingetragene Partner und Ehepartner gleichgestellt. Das heißt, einige Delikte sind nicht strafbar oder kommen nur nach einer Anzeige des betroffenen Partners vor Gericht.

Nicht strafbar sind unter anderem geringfügige fahrlässige Körperverletzungen, die unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, Entwendung sowie Notbetrug zum Nachteil des Partners. Auch, wenn du deinen Partner nicht daran hinderst, eine Straftat zu begehen, kann dir das nicht angelastet werden, wenn du das aus Sorge um deinen Partner oder seine Verwandten tust.

Der Partner muss selbst klagen, wenn es sich um gewaltlose Vermögensdelikte des Partners gegen den anderen Partner handelt. Dazu gehören unter anderem Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung. Normalerweise klagt hier der Staatsanwalt an. Auch ist die Strafhöhe in diesen Fällen mit sechs Monaten Haft begrenzt.

Todesfall

Eingetragene Partner sind zueinander erbberechtigt. Das heißt, wenn ein Partner stirbt, hat der überlebende Partner gesetzlich das Recht auf einen Pflichtteil. Ehemalige Eingetragene Partner oder Partner, die nicht in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, haben kein gesetzliches Erbrecht.

Vorausvermächtnis

Der überlebende Partner hat das Recht auf ein Vorausvermächtnis. Das heißt, er bekommt alle beweglichen Dinge, die zum Fortführen eines Haushaltes auf dem gewohnten Niveau notwendig sind. Gehört die Wohnung dem Verstorbenen, kann der Partner weiterhin darin wohnen – unabhängig davon, wer sie letztendlich erbt. Dieses Vorausvermächtnis tritt sofort nach dem Tod des Partners in Kraft und wird nicht mit dem restlichen Erbe gegengerechnet.

Gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge, wie viel einzelne Verwandte des Verstorbenen bekommen. Hier die wichtigsten Regeln stark vereinfacht:

  • Hat der Verstorbene direkte Nachkommen (Kinder oder Enkelkinder), erben diese zusammen zwei Drittel der Vermögens. Der Partner bekommt ein Drittel
  • Wenn es keine direkte Nachkommen gibt, aber die Eltern des Verstorbenen noch leben, erben diese zusammen ein Drittel, der Partner bekommt zwei Drittel des Vermögens.
  • Gibt es keine direkten Nachkommen, Geschwister, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen, erbt der überlebende Partner alles.

Pflichtteil

Mit einem Testament kann der Verstorbene zu Lebzeiten diese Regeln beeinflussen: Bestimmte Verwandte können mehr bekommen, andere weniger, und es können auch Freunde oder Institutionen wie ein Tierheim bedacht werden.

Den Angehörigen steht aber mindestens der Pflichtteil zu. Dieser liegt in der Regel bei der Hälfte des Anteils der gesetzlichen Erbfolge, bei Eltern und Großeltern bei einem Drittel. Geschwister haben kein Recht auf einen Pflichtteil.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil kann aus schwerwiegenden Gründen reduziert werden oder ganz wegfallen. Wenn ein Kind zum Beispiel versucht, seine Eltern zu umzubringen, verliert es dadurch auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Gab es nie eine verwandtschaftliche Beziehung zu einem der Erbberechtigten, kann dies den Pflichtteil halbieren.

Eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder werden bei Erbansprüchen gleich behandelt.

Testament, Vermächtnis, Erbvertrag und Schenkung auf den Todesfall

Wer sichergehen möchte, was nach seinem Tod mit seinem Eigentum passiert, kann ein Testament verfassen. In einem Vermächtnis wird geregelt, wer bestimmte Dinge bekommen soll. Auch ein Erbvertrag oder eine Schenkung auf den Todesfall sind Möglichkeiten, über das Schicksal seines Eigentums nach dem Tod zu verfügen. Da es sich dabei um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, empfiehlt sich ein ausführliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder Notar.

Selbständigkeit

Wenn ein Partner stirbt, der sein eigenes Unternehmen geführt hatte, hat der überlebende Partner prinzipiell das Fortbetriebsrecht. Das heißt, er kann den – meist gemeinsamen Betrieb – weiterführen. Entsprechende Bestimmungen gibt es beispielsweise in der Gewerbeordnung, bei Apotheken oder Wirtschaftstreuhändern. Die Fortführung gewisser Betriebe wie etwa einer Tanzschule sind durch Landesgesetze geregelt.

Vermögen

Gütertrennung

In einer Eingetragenen Partnerschaft herrscht – wie auch bei der Ehe – Gütertrennung. das heißt, jeder Partner behält sein eigenes Vermögen, kann auch nur darüber verfügen und haftet nur für seine eigenen Schulden. Auch kann nur das eigene Vermögen vererbt werden.

Bei einer Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft wird das Gebrauchsvermögen zwischen den Partnern aufgeteilt. Auch die Ersparnisse, die während der Eingetragenen Partnerschaft angesammelt wurden, werden aufgeteilt – egal, ob gemeinsam gespart wurde oder nur von einem Partner.

Wie das Vermögen konkret aufgeteilt werden soll, kann auch schon vorher durch einen Vertrag festgelegt werden – auch schon, bevor die Eingetragene Partnerschaft geschlossen wird. Dieser muss vor einem Notar geschlossen werden, wenn er die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der gemeinsamen Wohnung regelt.

Die Gütertrennung kann im Erbfall zu Streitigkeiten über gemeinsam angeschafftes Vermögen führen, wenn der hinterbliebene Partner mit anderen Erben darüber streiten muss, wem was gehört hat, und was gemeinsames Eigentum ist. Bei größeren Anschaffungen sollten deshalb die Rechnungen aufbewahrt werden oder schriftlich festgelegt werden, wem was gehört.

Gütergemeinschaft

Bei der Schließung der Eingetragenen Partnerschaft kann das Paar auch eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Dann gehört den Partnern jeweils die Hälfte am gesamten Vermögen – auch der Schulden.

Neben einer Gütergemeinschaft für das gesamte Vermögen ist auch eine beschränkte Gütergemeinschaft möglich: Diese bezieht sich dann nur auf bestimmte Teile oder zum Beispiel auf das zukünftige Vermögen. Es gibt auch die Möglichkeit einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall, die erst gültig wird, wenn einer der Partner stirbt.

Die Gütergemeinschaft wird durch den Tod, Konkurs, eine (notariatsaktspflichtige) Vereinbarung der Partner oder durch die gerichtliche Auflösung beendet. Wegen der gravierenden finanziellen Folgen der Gütergemeinschaft empfiehlt sich jedenfalls fachkundiger Rat, zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt.

Gläubigerschutz

Hier gelten die gleichen Bestimmungen wir für Ehepaare: Gegenseitige Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge oder Schuldscheine brauchen einen Notariatsakt, damit sie gültig sind.

Kredithaftung

Hat jemand für seinen Eingetragenen Partner Kredithaftungen unterschrieben, die seine eigenen finanziellen Möglichkeiten bei weitem überschreiten, kann das Gericht – wie auch bei Ehepartnern – diese Haftung reduzieren oder ganz entfallen lassen

Vertrauensbeziehung, (sexuelle) Treue

Bei der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft haben Eingetragene Partner mehr Freiheiten als Ehepartner. So wäre es rechtlich zulässig, dass das Eingetragene Paar, anders als ein Ehepaar, eine (sexuell) offene Beziehung vereinbart. Wichtig ist, dass das einvernehmlich geschieht. In der Zivilehe wäre das ein Scheidungsgrund.

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Gemeinsam Wohnen

Zur Beistandspflicht gehört normalerweise auch, dass das Paar gemeinsam wohnt – das gilt für Ehepaare wie für Eingetragene Partner.

Wenn sich beide Partner einig sind, dass sie in getrennten Wohnungen leben wollen, ist das aber kein Problem. Besteht ein Partner aber auf einer gemeinsamen Wohnung, ist aber der andere grundsätzlich dazu verpflichtet.

Genauso ist ein Partner grundsätzlich verpflichtet, mit dem anderen Partner umzuziehen, wenn das aus gerechtfertigten Gründen geschieht. Sind sie sich darüber nicht einig, kann das Gericht feststellen, ob diese Weigerung rechtmäßig ist. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn es bei der Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft um die Schuldfrage geht.

Einseitig getrennte Wohnsitze sind aber in Ordnung, wenn ein „Zusammenleben unzumutbar oder ein getrennter Wohnsitz aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt“ ist. Dazu zählt zum Beispiel ein weit entfernter Arbeits- oder Studienplatz.

Getrennte Wohnungen sind auch in Ordnung, wenn das Zusammenleben für einen Partner unzumutbar ist – zum Beispiel, weil ihn sein Partner bedroht. Der bedrohte Partner kann dann auch die Wegweisung des gewalttätigen Partners beantragen. Diese kann die Polizei für zwei Wochen anordnen, für eine weitere Verlängerung dieses Zustandes braucht es eine Einstweilige Verfügung des Gerichts.

Lebt das Paar in einer gemeinsamen Wohnung, die nur einer der Partner gemietet oder gekauft hat, muss dieser alles tun, damit der andere Partner seine Wohnmöglichkeit nicht verliert: Er muss also beispielsweise die Miete pünktlich zahlen oder kann die Wohnung nicht einfach verkaufen.

Haben zwei Eingetragene Partner gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft, bilden sie eine „Eigentümerpartnerschaft“: Das heißt, einer der Partner kann seine Hälfte der Wohnung nicht ohne die Zustimmung des anderen verkaufen. Sie sind auch gemeinsam für alle Kosten der Wohnung verantwortlich. Kann ein Partner zum Beispiel seinen Anteil zu den Betriebskosten nicht zahlen, muss der andere dafür einspringen.

Grundstücksbesitzer bilden hingegen keine Eigentümerpartnerschaft: Sie können ihre Anteile auch alleine verkaufen oder verpfänden.

Wenn ein Partner stirbt

Eigentumswohnung: Stirbt jener Partner, dem die gemeinsame Wohnung alleine gehört, fällt diese in die Erbmasse. Allerdings behält der hinterbliebene Partner das Wohnrecht. Gehört die Eigentumswohnung beiden Partnern, wird diese sofort zum Eigentum des überlebenden Partners und zählt auch nicht zum Erb- oder Pflichtteil. Gibt es weitere Verwandte, die einen Pflichtteil bekommen, muss allerdings ein Teil des Verkehrswerts in die Verlassenschaft eingezahlt werden.

Mietwohnung: Stirbt der Hauptmieter, kann sein Eingetragener Partner in den Mietvertrag eintreten, wenn er im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Den Mietzins darf der Vermieter zu dieser Gelegenheit nicht anheben.

Bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (klassischerweise Altbauten) kann der Mietvertrag auch schon zu Lebzeiten an Eingetragene Partner abgetreten werden. Auch dann darf der Vermieter die Miete nicht erhöhen.

Das gilt aber nur für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Unterliegt die Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz, wird sie Teil der Erbmasse, der Vermieter kann dann den Mietvertrag auch unter Wahrung aller Fristen kündigen.