Unterschiede zur Ehe

Was für Unterschiede gibt es zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für Dich zusammengefasst:

Altersgrenze

Lesben und Schwule können eine Eingetragene Partnerschaft eingehen, wenn sie volljährig, also 18 Jahre alt, sind. Eine Ehe kann – mit Erlaubnis der Eltern und gerichtlicher Genehmigung – schon mit 16 Jahren geschlossen werden.

Ehrverletzungen

Ein hinterbliebener Ehepartner kann eine Rufschädigung oder Beleidigung an seinem verstorbenen Ehepartner einklagen: Deshalb konnte auch Claudia Haider, Witwe des Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider, gegen Zeitungsberichte klagen, die ihrem Mann ein homosexuelles Verhältnis nachsagten. Lebenspartner können Ehrverletzungen an ihrem verstorbenen Partner aber nicht einklagen.

Eintragung der Partnerschaft

Bei einer Eingetragenen Partnerschaft gibt es keine Trauzeugen. Und während eine Ehe schon mit dem mündlichen Ja-Wort gültig ist, erlangt eine Eingetragene Partnerschaft erst mit der Unterschrift beider Partner auf der Urkunde Rechtskraft.

Hinterbliebenenpension

Witwen- oder Witwerpensionen aus den Pensionskassen sind für hinterbliebene Lebenspartner nicht vorgesehen. Für die Hinterbliebenen von Politikern gibt es, anders als bei Ehepartnern, keine Witwen- oder Witwerrente. Für die überlebenden Partner von Ärzten und Wirtschaftstreuhändern ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen.

Witwen- oder Witwerpensionen aus den Pensionskassen sind für hinterbliebene Lebenspartner nicht vorgesehen. Für die Hinterbliebenen von Politikern gibt es, anders als bei Ehepartnern, keine Witwen- oder Witwerrente. Für Ärzte und Wirtschaftstreuhänder gibt es in der aktuellen Fassung des EPG sehr wohl eine Hinterbliebenenrente.

Internationales Privatrecht

Für gleichgeschlechtliche ausländische Paare, die in Österreich leben, gelten die Bestimmungen in dem Land, in dem sie leben. Bei der Ehe ist es umgekehrt: Da würden die Bestimmungen des Landes gelten, dessen Staatsbürgerschaft sie haben.

Deutsche Lebenspartner, die in Österreich leben, werden also nach österreichischem Recht behandelt, Deutsche Ehepaare, die in Österreich leben, nach deutschem.

Scheidungen

Hier hat sich das Partnerschaftsgesetz der Realität stärker angenähert als das Ehegesetz: Während das Gericht Ehepaaren maximal sechs Jahre die Scheidung verweigern kann, sind es bei Eingetragenen Partnern nur drei Jahre.

Das betrifft Scheidungen, bei denen das Gericht der Meinung ist, dass die Beziehung wieder gekittet werden kann oder die Scheidung einen der Partner besonders hart treffen würde, zum Beispiel aufgrund einer schweren Erkrankung.

Schwägerschaft

Ehepartner sind mit den Verwandten des anderen Ehepartners verschwägert. Bei Eingetragenen Partnern gilt das nicht – obwohl es in sämtlichen Entwürfen für ein Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehen war.

Todeserklärung

Was passiert, wenn ein für tot erklärter Partner doch noch lebt, und der hinterbliebene Teil des Paares wieder verheiratet oder verpartnert ist? Ehepaare können die neue Ehe auflösen lassen und den zu Unrecht für tot erklären Ehegatten wieder heiraten. Für Lebenspartner ist das Auftauchen des für tot erklärten Partners aber kein Auflösungsgrund.

Treue

Im Eherecht ist fehlende Treue ein Scheidungsgrund. Bei Eingetragenen Partnerschaften wurde dieser Begriff moderner formuliert: Es besteht zwischen den Partnern die Pflicht zur „umfassenden Vertrauensbeziehung“. Ein nicht gegenseitig vereinbartes Aussetzen der sexuellen Treue könnte aber trotzdem als Vertrauensbruch gewertet werden.

Unterhalt nach der Auflösung

Ist einer der beiden Teile eines Paares am Ende der Beziehung schuld, muss er dem anderen Teil einen Unterhalt zahlen. Dieses Prinzip gilt für Ehen und Eingetragene Partnerschaften.

Doch bei der Ehe muss der schuldige dem schuldlosen Ehepartner gleich viel Unterhalt wie bei einer aufrechten Ehe zahlen – auf jeden Fall die Krankenversicherungsbeiträge. Bei der Eingetragenen Partnerschaft bekommt der schuldlose Teil des Paares von seinem Ex nur den niedrigeren nachpartnerschaftlichen Unterhalt.

Verlobung

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist das Verlöbnis zwischen künftigen Ehepartnern geregelt. Zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren ist eine Verlobung im rechtlichen Sinn nicht vorgesehen. Da diese heute aber in der Praxis nicht mehr relevant ist, ist das Partnerschaftsrecht hier moderner als das Eherecht.