Partnerschaft eintragen

Es gibt einige wichtige Punkte, auf die man achten sollte, wenn man eine Partnerschaft eintragen möchte. Hier ein kurzer Überblick:

Wo können wir uns für eine Eingetragene Partnerschaft anmelden?

Zuständig sind die Standesämter. Paare können sich grundsätzlich an das Standesamt ihrer Wahl wenden. Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig. Wenn auch das nicht möglich ist, ist die Stadt Wien zuständig.

Wer eine Eingetragene Partnerschaft eingehen will, muss zunächst dort einen Termin vereinbaren, um den entsprechenden Antrag zu stellen, Fragen zu klären, Formulare auszufüllen und Dokumente vorzuzeigen. Dieser Vorgang heißt „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Termin sollten beide Partner kommen. Wenn alle Unterlagen in Ordnung sind, kann die Partnerschaft auch gleich bei diesem Termin geschlossen werden.

Was kostet eine Eingetragene Partnerschaft?

Die „Niederschrift zur Ermittlung“ und die „Niederschrift zur Begründung“ kosten jeweils € 13,20 Bundesgebühr und € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe. Für die Partnerschaftsurkunde werden nochmals € 6,60 Gebühr und € 2,10 Verwaltungsabgabe fällig. Die Kosten für das Schließen der Partnerschaft betragen also mindestens € 39,30.

Zusätzliche Kosten fallen an, wenn Urkunden nachträglich ausgestellt oder vergebührt werden müssen.

Außerdem können auch zusätzliche Kosten anfallen, wenn die „Niederschrift zur Begründung“ oder Übergabe der Dokumente nicht während der Amtsstunden im Büro des zuständigen Referenten stattfinden. Hier sind die Regelungen sehr unterschiedlich, nachfragen lohnt sich.

Wer einen gemeinsamen Familiennamen möchte, zahlt dafür pro Person je € 13,20 Bundesgebühr für die Namensänderung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtskraftsbestätigung – macht in Summe € 39,60. Wenn sich das Paar auf einen gemeinsamen Familiennamen einigt, fallen die Kosten nur für den Partner an, der seinen Namen ändert.

In Summe liegen die Kosten für eine Eingetragene Partnerschaft in der Regel zwischen 50 und 150 Euro.

Welche Formulare brauchen wir für eine Eingetragene Partnerschaft?

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde, wenn man in der Gemeinde heiratet, in der man geboren wurde. Sonst benötigt man eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, ausländische Staatsbürger einen Reisepass
  • Bestätigung der Meldung in Österreich oder einen Nachweis des Wohnsitzes im Ausland
  • Wenn vorhanden, der Nachweis des akademischen Grades

Als Staatsbürgerschaftsnachweis benötigen Schweizer Staatsbürger ihren Personenstandsausweis, Italiener die Gesamtbescheinigung und Staatsbürger aus anderen Staaten ihren Reisepass oder Personalausweis.

Wenn einer der beiden Partner nicht zur Anmeldung der Eintragung kommen kann, ist eine ausgefüllte „Erklärung zur Ermittlung der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ notwendig.

Wer schon einmal verheiratet oder verpartnert war, muss auch alle Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunden mitbringen sowie die Scheidungs- bzw. Auflösungsdokumente. Wenn der ehemalige Partner gestorben ist, brauchen die Behörden auch dessen Sterbeurkunde.

Wer eine Partnerschaft eingehen will und kein österreichischer Staatsbürger ist, braucht von seinem Heimatland einen Nachweis, dass er nicht bereits verheiratet oder verpartnert ist. Dieser Nachweis darf maximal sechs Monate alt sein.

Wer innerhalb Österreichs wohnt, braucht oft keine Bestätigung der Meldung mitzunehmen, da der Beamte die Daten online aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) aufrufen kann.

Wer unter Sachwalterschaft steht, brauch auch eine Einwilligung des Sachwalters oder des zuständigen Gerichts.

Prinzipiell sollten immer beide Partner gemeinsam zum ersten Termin bei der zuständigen Behörde kommen, um Fragen oder Unklarheiten wegen fehlender Dokumente schnell zu klären. Spricht einer der beiden Partner nicht gut genug Deutsch, muss sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Eintragung ein Dolmetscher anwesend sein.

Wie wird eine Eingetragene Partnerschaft geschlossen?

Der Vorgang, damit ein schwules oder lesbisches Paar vor dem Gesetz zusammen ist, ist recht unromantisch. Beide Partner müssen in der einfachsten Variante während den Amtsstunden gleichzeitig bei der zuständigen Behörde anwesend sein und eine Erklärung unterschreiben, dass sie eine Eingetragene Partnerschaft eingehen wollen.

Wenn beide Partner und der zuständige Beamte unterschrieben haben, ist die Eingetragene Partnerschaft rechtswirksam. Trauzeugen sind keine notwendig. Am Ende der Zeremonie muss der Beamte den Partnern „in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind“, so der Verfassungsgerichtshof.

Für alle, die den Bund fürs Leben gerne etwas festlicher haben wollen, bieten einzelne Gemeinden auch entsprechende Zeremonien an. Meistens wird dann entweder die Erklärung im Trauungssaal unterschrieben, oder die Überreichung der Urkunde findet dort in festlichen Rahmen statt.

Da der Amtsraumzwang aufgehoben wurde, kann eine Eingetragene Partnerschaft auch außerhalb des Standesamtes geschlossen werden – zum Beispiel auf einem Schloss, im Wiener Riesenrad oder einem Hotel.

Wenn es die Partner wollen, kann der Beamte das Paar auch nach dem Ja-Wort fragen. Auch Trauzeugen sind – wenn das Paar es wünscht – erlaubt.

Können wir einen gemeinsamen Namen annehmen?

Prinzipiell ändern sich die Namen nach der Eintragung der Partnerschaft nicht. Auf Wunsch des Paares kann auch ein gemeinsamer Familienname gewählt werden. Der Antrag für eine Namensänderung sollte spätestens bei der Eintragung gestellt werden, danach wird es in der Regel komplizierter und teurer.

Auch ein Doppelname ist möglich. Dieser kann entweder ein gemeinsamer Familienname für beide Partner sein, oder einer der beiden Partner führt einen Doppelnamen. Bei einem Doppelnamen sind die Namensteile durch einen Bindestrich getrennt.

Wer den Namen des anderen annimmt, darf einen Doppelnamen führen, ist aber dazu nicht verpflichtet. Er kann sich also beispielsweise den Reisepass mit einem Namen, den Personalausweis aber mit dem anderen ausstellen lassen.

Achtung: Ausländische Partner können ihren Familiennamen bei der Eintragung einer Partnerschaft nicht ändern, weil für sie das Namensrecht ihres Heimatlandes gilt!

Der Arbeitgeber muss über eine Namensänderung informiert werden. Er ist auch dazu verpflichtet, diese Information an die Krankenkasse und das Finanzamt weiterzuleiten. Selbstständige müssen ihre Krankenkasse und das Finanzamt selbst informieren. Gibt es keine Namensänderung, muss der Arbeitgeber nur dann von der Eingetragenen Partnerschaft informiert werden, wenn sich dadurch etwas ändert.

Nach einer Auflösung der Partnerschaft ist es wieder möglich, seinen früheren Familiennamen zurückzubekommen.

Die Kosten für eine Namensänderung bei einer Eingetragenen Partnerschaft betragen pro Person je € 13,20 Bundesgebühr für die Namensänderung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtskraftsbestätigung – insgesamt € 39,60. Wenn sich das Paar auf einen gemeinsamen Familiennamen einigt, fallen die Kosten nur für den Partner an, der seinen Namen ändert.