Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist normalerweise eine länger andauernde monogame Partnerschaft eines Paares in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft: Also, wenn man zusammen wohnt, gemeinsam Geld ausgibt und auch Sex hat. Das eine oder andere Merkmal kann auch fehlen. Wenn sich also jemand nur oft in der Wohnung des Partners aufhält, gilt das nicht als Lebensgemeinschaft.

Bei so einer Lebensgemeinschaft hat das Paar seine Beziehung nicht amtlich in einer Zivilehe oder einer Eingetragenen Partnerschaft registrieren lassen. Auch die Paare in einer Lebensgemeinschaft haben Rechte und Pflichten. Im Gegensatz zu einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft sind Treue, Beistand und anständige Begegnung aber keine Pflicht. Außerdem kann diese Gemeinschaft jederzeit und auch einseitig, sogar ohne Angaben von Gründen, beendet werden.

Rechte und Pflichte in einer Lebensgemeinschaft

Arbeitslosengeld

Bei Paaren, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann ein Partner den Familienzuschlag bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen, wenn er nachweislich auch für den Unterhalt des Lebensgefährten oder der Kinder sorgt.

Bei Notstandshilfe, Sozialhilfe oder Mindestsicherung wird auch das Einkommen des Partners, mit dem man in einer Lebensgemeinschaft lebt, miteinbezogen! Arbeitet ein arbeitsloser Partner auch ohne Lohn im Betrieb des Lebensgefährten mit, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren gehen.

Aussageverweigerungsrecht

Partner in einer Lebensgemeinschaft haben ein Aussageverweigerungsrecht und Verständigungsrechte als Angehörige in Straf-, Verwaltungs-, Finanz- und Zivilverfahren. Sie müssen also nicht gegen ihren Partner aussagen und über gewisse Entwicklungen des Verfahrens informiert werden.

Erbrecht

Lebensgefährten haben ein „außerordentliches Erbrecht“: Gibt es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte.

Außerdem sind Pflegeleistungen von Lebensgefährten im Erbrecht berücksichtigt. Das heißt, sie bekommen ihre Ansprüche für die Pflege des Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren abgegolten und müssen sie nicht mehr einklagen. Das betrifft Personen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang unentgeltlich gepflegt haben.

Fremdenrecht

Bei Lebensgemeinschaften sind Partner aus dem Ausland deutlich schlechter gestellt als bei der Ehe oder Eingetragenen Partnerschaften. Das Aufenthaltsrecht unterliegt restriktiveren Voraussetzungen. Eine Zusammenführung mit dem Partner aus einem Drittstaat ist bei Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen.

Den freien Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es für den Partner erst nach fünf Jahren.

Gläubigerschutz

Wenn ein Partner einer Lebensgemeinschaft in grobe finanzielle Schwierigkeiten gerät, betrifft das auch den anderen Partner. So hat dieser Pflichten zum Gläubigerschutz. Dazu gehört zum Beispiel die Beweislastumkehr. Auch gibt es Anfechtungsmöglichkeiten bei möglicher Begünstigung zum Nachteil von Gläubigern.

Pflegefreistellung

Auch in Lebensgemeinschaften hat ein Partner das Recht auf Pflegefreistellung bzw. Familienhospizkarenz, wenn der Lebensgefährte (schwer) erkrankt ist oder im Sterben liegt.

Dieser Anspruch ist auf maximal eine Woche pro Jahr begrenzt. Die Pflegefreistellung zählt nicht zum Urlaub. Sie kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss informiert werden, dass die Pflegefreistellung konsumiert wird und wer der zu pflegende Angehörige ist.

Auch in Lebensgemeinschaften hat man Anspruch auf Familienhospizkarenz, wenn es um die Versorgung ihres Partners geht. Die Sterbebegleitung kann dabei drei Monate in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist möglich.

Steuerrecht

Wenn die Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate besteht, gebührt bei einem Kind im Haushalt unter Umständen kein Alleinerzieherabsetzbetrag, dafür aber der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Straftaten

Bei gewissen Straftaten, zum Beispiel bei fahrlässiger Körperverletzung, Vermögensdelikten oder Begünstigung, gibt es für Angehörige einer Lebensgemeinschaft unter Umständen geringere Strafen.

Unterhaltsanspruch

Während man in einer Lebensgemeinschaft lebt, hat man keinen Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe, einer Eingetragenen Partnerschaft oder von den Eltern. Und das unabhängig davon, ob man in der Lebensgemeinschaft von seinem Partner mit versorgt wird oder nicht. Denn in der Lebensgemeinschaft selbst besteht kein Unterhaltsanspruch.

Versicherungen

Gesetzliche Versicherungen

Wenn der Lebensgefährte selbst keine Einkünfte hat und seit mindestens zehn Monaten den gemeinsamen Haushalt führt, kann er beim arbeitenden Partner der Lebensgemeinschaft mitversichert werden. Diese Mitversicherung ist kostenfrei, wenn minderjährige Kinder betreut werden, ein schwer pflegebedürftiger Partner betreut wird oder die mitversicherte Person selbst schwer pflegebedürftig ist.

Private Versicherungen

Bei fast allen Versicherungsgesellschaften gibt es Partnertarife. Diese sind in der Regel auch für schwule und lesbische Lebensgemeinschaften verfügbar. Bedingung dafür ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt.

Wegweisungsrecht

Auch bei Lebensgemeinschaften gilt das Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt. Die Polizei nimmt dem weggewiesenen Gewalttäter sofort die Schlüssel zur Wohnung ab. Der Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen.

Das Betretungsverbot gilt zunächst zwei Wochen lang. Wenn innerhalb dieser Frist bei Gericht ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt wird, endet das Betretungsverbot erst nach vier Wochen.

Wohnen

Eigentumswohnung

Seit dem Jahr 2001 können auch zwei Menschen, die nicht miteinander verwandt sind, gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen. Das betrifft auch schwule oder lesbische Paare in einer Lebensgemeinschaft.

Solange das Paar aber nicht in einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft ist, kann jeder der Partner die Teilung verlangen. Das heißt, im Falle einer Trennung übernimmt einer die gesamte Wohnung und löst seinen Lebensgefährten ab, oder beide teilen sich den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. Deshalb sollte man schon beim Kauf regeln, wer die Wohnung im Fall einer Trennung erhalten und wie hoch die Abschlagszahlung sein soll.

Ist nur einer der Partner Inhaber der Eigentumswohnung, hat der andere Partner im Fall einer Trennung kein Wohnrecht mehr – unabhängig von der Einkommenssituation oder davon, ob der andere einen Wohnbedarf oder Kinder hat.

Wenn jener Partner, dem die Wohnung nicht gehört, dem anderen regelmäßig Geld zum Wohnen überweist, könnte dieser allerdings rechtlich als Hauptmieter gelten.

Mietwohnung

Wenn er nicht im Mietvertrag steht, hat der Lebensgefährte nach dem Tod seines Partners das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Dazu muss er die Wohnung mit seinem Partner gemeinsam bezogen oder die letzten drei Jahre mit ihm gemeinsam gewohnt haben. Die Wohnung muss dafür unter das Mietrechtsgesetz fallen.

Ist nur einer der Partner im Mietvertrag, hat der andere nach einer Trennung – wie auch bei Eigentumswohnungen – kein Recht mehr, in der Wohnung zu bleiben.

Wohnbauförderung

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bei Dienstleistungen der Länder und Gemeinden ist in allen Bundesländern außer in Niederösterreich gesetzlich verboten. Was heterosexuellen Lebensgemeinschaften zusteht, steht also auch schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften zu.

Prinzipiell gilt in einer Lebensgemeinschaft der Grundsatz „strenge Rechnung, gute Freunde“: Gemeinsame Ausgaben, zum Beispiel für die Wohnung, sollten von einem gemeinsamen Konto getätigt werden.

Nach der Trennung  bleibt jeder Partner Eigentümer seines bisherigen Vermögens, seiner Schulden, seiner Zahlungsverpflichtungen und der von ihm selbst während der Lebensgemeinschaft erworbenen Güter.

Für größere Ausgaben sollte derjenige, der dafür bezahlt hat, sich die Rechnung aufheben und darauf achten, dass sie auf seinen Namen läuft. Eine Liste, was in der gemeinsamen Wohnung wem gehört, kann im Falle einer Trennung ebenfalls viel Ärger ersparen. Wer Leistungen erbringt, weil er hofft, dass eine Ehe geschlossen wird oder die Lebensgemeinschaft weiter besteht, kann dafür bei einer Trennung einen Wertersatz fordern.

Schwieriger wird es, wenn einer der Partner bei der Trennung eine finanzielle Entschädigung verlangt – zum Beispiel, weil ein Partner arbeiten gegangen ist und der andere den Haushalt geführt hat. Hier sind Rückforderungen nur möglich, wenn sie zuvor (schriftlich) vereinbart wurden.